Fragen & Antworten

Ja, wir sind Vertragspartner fast aller Krankenkassen in Deutschland. Unabhängig von Ihrer Krankenkasse können Sie sich gerne an uns wenden.

Nein, die Verordnung von medizinischen Hilfsmitteln belastet nicht das Heilmittelbudget der Ärzte. Auch Ausgleichszahlungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht zu befürchten.

Wir leiten das Genehmigungsverfahren für Ihr Hilfsmittel an den Kostenträger weiter. Sobald wir eine schriftliche Bestätigung erhalten, informieren wir Sie. Die Genehmigungsdauer kann von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen variieren. Für schnellere Entscheidungen können Sie sich direkt an den Kostenträger wenden.

Ja, Ärzte können gezielt bestimmte Produkte und Hersteller verordnen, wenn diese medizinisch notwendig sind. Die Verordnung sollte auf dem Rezept begründet werden, um Nachfragen der Krankenkasse zu vermeiden.

Ihr Arzt wählt das Hilfsmittel aus, kann aber Ihre Wünsche berücksichtigen. Im Hilfsmittelverzeichnis der GKV finden Sie Produkte, die von der Krankenkasse übernommen werden. Wenn Sie ein spezielles oder hochwertigeres Hilfsmittel bevorzugen, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen.

Verbrauchsartikel wie Kompressionsstrümpfe gehören Ihnen. Langlebige Hilfsmittel wie Pflegebetten und Rollstühle werden oft leihweise von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt. Diese müssen nach Ende der Nutzung zurückgegeben werden. Der Eigentümer (Krankenkasse oder Sanitätshaus) wird auf dem Hilfsmittel vermerkt.

Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 % des Preises, mindestens 5 € und maximal 10 €. Für gemietete Hilfsmittel zahlen Sie 10 € pro Mietdauer. Bei Verbrauchsmitteln wie Inkontinenzmaterial beträgt die Zuzahlung maximal 10 € pro Monat. Für Hilfsmittel mit Gebrauchsanteil, wie orthopädische Schuhe, kann ein Eigenanteil anfallen.

Viele Hilfsmittel, wie Rollstühle oder Gehhilfen, werden nur für eine bestimmte Zeit verliehen. Nach Ablauf der Ausleihfrist benötigen wir ein neues Rezept, um die weitere Versorgung sicherzustellen. Sie werden rechtzeitig informiert, wenn ein neues Rezept erforderlich ist.

Einige Hilfsmittel werden von der Krankenkasse leihweise zur Verfügung gestellt, besonders kostenintensive und langlebige wie Pflegebetten oder Gehhilfen. Auch bei privater Zuzahlung bleibt das Hilfsmittel im Besitz der Krankenkasse oder des Sanitätshauses.

Sie haben möglicherweise eine Zuzahlungsrechnung erhalten, weil uns keine aktuelle Befreiung vorlag. Reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse ein, um eine Rückerstattung zu erhalten. Denken Sie daran, Ihre Befreiung jährlich zu erneuern und bei Besuchen vorzulegen.

Für Hilfsmittel, die gleichzeitig auch Gebrauchsgegenstände sind, wie orthopädische Schuhe, fällt ein Eigenanteil an. Dieser variiert je nach Gesamtkosten des Hilfsmittels. Unser Team informiert Sie gerne über die individuell anfallenden Kosten.

Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnt, können Sie Widerspruch einlegen. Legen Sie Ihre Argumente und ggf. ärztliche Bescheinigungen vor. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich erfolgen. Wir können diesen Prozess aus Datenschutzgründen leider nicht für Sie übernehmen.

Eine höherwertige Versorgung bezieht sich auf Hilfsmittel oder Zusatzleistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen. Die dabei entstehenden Mehrkosten, wie für bessere Materialien oder zusätzliche Funktionen, müssen von Ihnen selbst getragen werden. Diese sogenannte "wirtschaftliche Aufzahlung" wird oft für spezielle Funktionen, Markenprodukte oder ansprechenderes Design gewählt, sofern das Hilfsmittel den Kassenvertrag einhält.

Die wirtschaftliche Aufzahlung entsteht, wenn Sie sich für ein hochwertigeres Hilfsmittel oder spezielle Extras entscheiden, die über das Kassenmodell hinausgehen. Die Differenz zwischen dem Standard-Hilfsmittel und Ihren individuellen Wünschen zahlen Sie selbst. Unsere Mitarbeiter informieren Sie umfassend über das aufzahlungsfreie Kassenmodell und unterstützen Sie bei der Auswahl.

Medizinische Hilfsmittel helfen, körperliche Defizite zu lindern oder auszugleichen. Dazu zählen z.B. Kompressionsstrümpfe, Prothesen oder Rollstühle. Erstattungsfähige Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV gelistet und haben einen nachgewiesenen therapeutischen Nutzen. Produkte mit CE-Kennzeichen sind sicher und leistungsfähig.

Auch für Privatversicherte orientiert sich die Kostenübernahme an den Hilfsmittelverzeichnissen der GKV. Allerdings variieren die Leistungen je nach Tarif und Versicherer. Privatversicherte treten in Vorleistung und erhalten die Erstattung durch ihre Krankenkasse. Prüfen Sie vorab die Bedingungen Ihrer Versicherung, um sicherzugehen, dass das gewünschte Hilfsmittel erstattet wird.

Für von der Krankenkasse finanzierte Hilfsmittel ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Diese Hilfsmittel sollen die Behandlung unterstützen oder eine Beeinträchtigung ausgleichen. Pflegehilfsmittel, die von der Pflegekasse übernommen werden, erleichtern die Pflege und verbessern die Selbstständigkeit der Betroffenen. In beiden Fällen ist eine ärztliche Verordnung die Voraussetzung.

Von der Zuzahlung befreit sind Personen, deren finanzielle Belastung unzumutbar wäre. Dies gilt, wenn die jährlichen Zuzahlungen zwei Prozent des Bruttoeinkommens überschreiten. Bei chronischen Erkrankungen liegt die Grenze bei einem Prozent. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Schwangere sind generell von Zuzahlungen ausgenommen. Den Antrag auf Befreiung können Sie bei Ihrer Krankenkasse stellen.

Wenn Ihr Hilfsmittel unter die Festbetragsregelung fällt, erfolgt die Versorgung sofort. Ansonsten muss die Kostenübernahme beantragt werden. Wir erstellen den Kostenvoranschlag und senden ihn an Ihre Krankenkasse. Nach der Genehmigung erhalten Sie Ihr Hilfsmittel. Bei einem Kostenübernahmeantrag muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei medizinischen Gutachten beträgt die Frist fünf Wochen.

Die Bearbeitung eines Kostenvoranschlags durch die Krankenkasse dauert in der Regel maximal 21 Tage (bei Einschaltung des medizinischen Dienstes 35 Tage). Nach Eingang der ärztlichen Verordnung erstellen wir den Kostenvoranschlag und senden ihn an die Krankenkasse. Sobald die Genehmigung vorliegt, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Versorgung zu planen.

Privatversicherte haben bis zu drei Monate Zeit, ihr Rezept einzulösen, abhängig von den Bedingungen ihrer Krankenversicherung. Ein Kassenrezept ist in der Regel 28 Tage gültig, es sei denn, Ihr Arzt hat einen späteren Zeitraum angegeben.

Die Krankenkassen übernehmen in der Regel zwei Hilfsmittel pro Jahr. Bei der Erstversorgung mit Kompressionsstrümpfen oder orthopädischen Einlagen kann direkt eine Wechselversorgung verordnet werden. In der Nachversorgung können bis zu zwei weitere Hilfsmittel verschrieben werden. Ihr Arzt entscheidet, wie viele Hilfsmittel für Sie notwendig sind. Ablehnungen sind selten, aber möglich, wenn der Bedarf nicht ausreichend begründet ist.